Unsere Vereinssatzung in der Fassung vom 25.08.2017 (, die man sich hier auch als pdf-Datei im Original anschauen kann)
Satzung
Pfälzische Kinderhilfe - Leben nach Tschernobyl e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Pfälzische Kinderhilfe - Leben nach Tschernobyl". Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 67705 Trippstadt.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff. der
Abgabenordnung und § 10b EstG.
Der Verein ist selbstlos tätig und fördert das Wohl der Allgemeinheit. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. - Zweck des Vereins ist die Förderung und Leistung von humanitärer Hilfe für die von der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffene Bevölkerung sowie die Kontaktpflege zwischen Wissenschaftlern, Organisationen und Gruppen in Weißrussland und Deutschland, die sich mit den Folgen der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl und ihrer Bewältigung befassen.
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Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
- Im Sinne der Förderung humanitärer Hilfe sammelt der Verein Geld- und Sachspenden, die den von der Atomkatastrophe von Tschernobyl betroffenen Menschen unmittelbar zugute kommen, indem der Verein Hilfstransporte mit Spendengütern und Lebensmitteln organisiert und durchführt und Erholungsaufenthalte weißrussischer Kinder in Deutschland organisiert und ermöglicht.
- Im Sinne der Kontaktpflege unterstützt und berät der Verein andere Gruppen, Organisationen und Einrichtungen bei partnerschaftlicher Zusammenarbeit, sowie bei der Auswahl von Projekten zur Linderung der Folgen der Atomkatastrophe und beteiligt sich an gemeinsamen Projekten anderer gleichgesinnter Gruppen und Organisationen, die diesem Ziele dienen.
- Der Vereinszweck soll auch erreicht werden durch die Erarbeitung und Veröffentlichung von Informationsschriften und die Erstellung von Dokumentationen, sowie die Verbreitung von Informationen über Technologie, Wirtschaftswesen und Verbraucherverhalten, die dazu beitragen können, die Gesundheit der Menschen und die natürlichen Lebensgrundlagen beinhalten auch für künftige Generationen zu erhalten und politische und soziale Konflikte in der Welt zu verringern.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss, sowie Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder auf Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Notwendige Auslagen können erstattet werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Leben nach Tschernobyl“ Frankfurt am Main – Teilhaber des Erholungszentrums „Nadeshda“ in Weißrussland. Das Vermögen darf ausschließlich für das Erholungszentrum verwendet werden.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins anzuerkennen und zu fördern.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
- Gründungsmitglieder werden durch einseitige Beitrittserklärung Mitglieder des Vereins.
- Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Eigenschaft eines Ehrenvorsitzenden oder eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod
durch freiwilligen Austritt,durch Streichung von der Mitgliederliste,durch Ausschluss.Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit ihrer Auflösung.
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung des
Mitglieds gegenüber dem Vorstand.
Es ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. -
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages mehe als sechs
Monate im Rückstand ist und seit der letzten Mahnung mindestens vier Wochen verstrichen
sind.
Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. -
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder Unruhe im Verein stiftet. Über den
Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
Der Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar. - Ausgetretene, von der Mitgliederliste gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte im Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso wie eventuelle Modalitäten über die Staffelung von Beiträgen für Jugendliche und Erwachsene, sowie über Ermäßigung und Stundung von Beiträgen.
- Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu zahlen.
- Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung seines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
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Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden,
die sich Mitglieder bei Aktivitäten für den Verein zuziehen (Haftungsausschluß).
Der Verein verpflichtet sich jedoch, für besondere Maßnahmen die notwendigen Versicherungen abzuschließen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Vereinsorgan.
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der vom 1 . Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen wird.
Die Jahreshauptversammlung soll jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
Bei Vorliegen besonderer Notwendigkeiten kann der Vorstand außerordentliche MitgliederversammIungen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 28 Tagen durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies der erweiterte Vorstand mehrheitlich verlangt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt. -
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in wesentlichen
Angelegenheiten des Vereins.
Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte der Vorstandsmitglieder und Revisoren
- die Entlastung des Vorstandes
- die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
- die Festsetzungen über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl des gesetzlichen und des erweiterten Vorstandes und der Revisoren
- die Beschlußfassung über Satzungsfragen und über die Auflösung des Vereins
- die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.
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Jedes Mitglied kann bis spätesten 1 Woche vor der Mitgliederversammlung die
Aufnahme weiterer Angelegenheiten auf die Tagesordnung beim Vorstand schriftlich
verlangen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die entsprechend ergänzte Tagesordnung bekanntzugeben.
In der Mitgliederversammlung können Anträge zu Themen der Tagesordnung von jedem Mitglied gestellt werden. Zu Themen die nicht in der mitgeteilten Tagesordnung aufgeführt wurden, können Anträge nur gestellt werden, wenn diese Angelegenheit zuvor mit 2/3 Mehrheit nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
Zum Tagesordnungspunkt Verschiedenes können keine Anträge gestellt werden. -
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
dessen Stellvertreter geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Beschlußprotokoll) anzufertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen jeweils einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, solche zur Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
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Bei Wahlen muss, wenn mehrere Kandidaten für eine Wahl bereit stehen, diese
schriftlich und geheim erfolgen.
Steht für eine Wahl nur ein Kandidat bereit, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen.
Jede Personenwahl ist einzeln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Der geschäftsführende Verstand
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Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzenden,dem Schriftführer,dem Kassenwart undeinem Beisitzer.
- Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und nach außen. Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen und die nicht durch Satzung ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.
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In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichenMitgliederversammlungen,Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs,Führung der Kassengeschäfte.
- Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
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Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. - Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, worin unter anderem die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind.
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Zu den Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende formlos mindestens drei Tage
vorher ein.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
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Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- den Vorsitzenden der Fachausschüsse
- drei Beisitzern.
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Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
die Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes,die Erstellung detaillierter Finanzierungspläne für die Vorhaben und Projekte des laufendenJahres im Rahmen des genehmigten Jahreshaushaltsplanes,grundlegende Beschlussfassungen zur Organisation und Durchführung vonHilfstransporten und Kindererholungsmaßnahmen,Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Mitgliedern und der Allgemeinheit bezüglich derAktionen und Vorhaben des Vereins.Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit der erweiterten Vorstandes.
- Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Erfordernis einberufen.
Der Vorsitzende hat eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes einen entsprechenden Antrag stellen.- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.- Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes erhält hiervon eine Abschrift.§ 11 Bestellung und Amtsdauer
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Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die
Mitgliederversammlung die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wählbar sind nur Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. - Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. des nächsten erweiterten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
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Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine
außerordentliche MitgIiederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl
einzuberufen.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn eine reguläre Neuwahl in nicht später als sechs Monaten vorzunehmen wäre und der gesetzliche Vorstand trotz Ausscheiden des Mitgliedes beschlußfähig geblieben ist.
Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der regulären Neuwahl. - Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, das nicht dem geschäfts-führenden Vorstand angehört vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand kommissarisch einen Ersatzmann berufen, dessen Amtszeit längstens bis zu einer erforderlichen Neuwahl auf der nächstfälligen Mitgliederversammlung andauert.
§ 12 Fachausschüsse
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Es können Fachausschüsse für folgende Bereiche gebildet werden:
- Kindererholung,
- Hilfstransporte,
- Fuhrpark,
- Presse-/Öffentlichkeitsarbeit ,
- Projekte, Schule, Bildung, Kultur.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden der Fachausschüsse berufen mindestens 2 weitere Mitglieder in die Fachausschüsse.
§ 13 Die Revisoren
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren und zwei Stellvertreter gewählt, die alle nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Sie haben als Beauftragte der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung durchzuführen, die möglichst zeitnah vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden soll und haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und gegebenenfalls Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft zu stellen.
- Eventuelle Beanstandungen der Revisoren sollen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit von Ausgaben.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. März 2000 von den Mitgliedern beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
- Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Erfordernis einberufen.